Oft stellen sich beim Produzieren von Sendebeiträgen rechtliche Fragen, etwa, ob bestimmte Aufnahmen überhaupt zulässig sind. Wie ist mit fremden Zitaten oder mit Musik umzugehen und wie kann ich ein Unternehmen oder die Herstellung eines Produktes in einem Sendebeitrag porträtieren, ohne gegen das bestehende Werbeverbot zu verstoßen? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden sich in unserem Themenbereich „Alles, was Recht ist…“.

Rechtsgrundlagen

Die nachfolgenden Rechtsgrundlagen dienen als wichtige Informationsquelle und Nachschlagwerk für alle, die mit Bürgerfernsehen in Rheinland-Pfalz zu tun haben. Dabei beinhaltet insbesondere § 34a im Landesmediengesetz die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Offenen Kanäle. Die entsprechenden rechtsverbindlichen Konkretisierungen der Rahmenbedingungen finden sich jeweils in der Satzung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz für Offene Kanäle (OK Satzung).


Werbung und Sponsoring

Was bedeutet Werbe- und Sponsoringverbot im Offenen Kanal?

Möchtest Du einen Sendebeitrag in den nichtkommerziellen Bürgermedien verbreiten, darf darin grundsätzlich keine Werbung enthalten sein. Auch das Sponsoring von Sendebeiträgen ist in der Regel verboten. Begrifflich versteht man unter Werbung sowohl die Wirtschaftswerbung als auch die ideelle Werbung. Letztere wird in einem eigenen Experten-Tipp („Wenn du eine politische Veranstaltung in Bürgermedien übertragen willst …“) näher erläutert.

Zur Wirtschaftswerbung gehört die klassische Produktwerbung in Form des Werbespots, Teleshoppings, etc., aber auch die Schleichwerbung. Gerade bei Sendebeiträgen, die Firmenporträts, Unternehmensveran-staltungen oder Produktbesprechungen beinhalten bzw. in denen Produkte als Requisiten verwendet werden, kann es sehr leicht zu einer unzulässigen Schleichwerbung kommen. Schleichwerbung liegt immer dann vor, wenn für die Darstellung oder Erwähnung von Produkten und Firmen in Sendebeiträgen Geld bezahlt wurde. Aber auch schon Indizien reichen für eine Schleichwerbung aus. Dazu zählen insbesondere die Hervorhebung (z.B. durch Heranzoomen) und Anpreisung von Produkten bzw. Firmen oder der Umstand, dass in einer Sendereihe immer nur der/die Expert*n eines Unternehmens bzw. immer nur die gleichen Produkte einer Firma redaktionell eingebunden werden („Alleinstellungsprinzip“). Als Faustregel zur Vermeidung von Schleichwerbung gilt, dass die Erwähnung/Darstellung von Produkten/Firmen immer dann zulässig erscheint, wenn dies aus dramaturgischen oder informatorischen Gründen gerechtfertigt ist oder zur Darstellung der realen Umgebung erfolgt. Ein Fall von Schleichwerbung könnte eine teure Konkurrentenklage auslösen.

Von dem unzulässigen Sponsoring ist die erlaubte uneigennützige Unterstützung der Produktion durch Dritte (Firmen oder andere Förderer*innen) zu unterscheiden. Dies bedeutet in der Praxis, dass z.B. ein Schreiner die Studiokulisse für einen Sendebeitrag kostenfrei anfertigen und zur Verfügung stellen oder ein Getränkemarkt die monatliche Talkrunde mit „Flüssigem“ versorgen kann, sofern deren Name oder Erscheinungsbild im Rahmen der Sendung nicht zu Werbezwecken erwähnt oder dargestellt wird.

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Zitatrecht

Wenn Du Fremdmaterial im Rahmen des Zitatrechts oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse verwenden möchtest …

Auch wenn die Nutzung von Fremdmaterial grundsätzlich eine Erlaubnis der Rechteinhaber*in voraussetzt, so gibt es davon doch gesetzliche Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen stellt das Zitatrecht dar. Im Rahmen des Zitatrechts ist es zulässig, ohne Einwilligung und ohne Vergütungsanspruch der Rechteinhaber*in fremde geschützte Werke – in aller Regel auszugsweise – zu verwenden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass das benutzte Fremdmaterial ausschließlich als Beleg, zum Beweis, zur Verdeutlichung oder als Erörterungsgrundlage für selbstständige Aussagen oder Ausführungen dient. Solange diese Belegfunktion gegeben ist, darfst Du auch aus dem fremden Werk „zitieren“. Das benutzte Fremdmaterial darf dagegen auf keinen Fall zur Ausschmückung oder zum Ersparen eigener Ausführungen herangezogen werden. Ergänzend ist die Quelle anzugeben, aus der „zitiert“ wird, da ansonsten ein Plagiatsfall vorliegt. Solche Fälle könnten für Dich teuer werden.

Um im Interesse der Allgemeinheit eine zeitnahe Berichterstattung über Tagesereignisse zu ermöglichen, ist es ferner ausnahmsweise zulässig, fremde geschützte Werke ohne Einwilligung und vergütungsfrei in den Medien wiederzugeben. Die fremden Werke müssen dabei im Rahmen des Tagesereignisses wahrnehmbar sein. Vorausgesetzt wird, dass aktuell und wirklichkeitsgetreu über eine tatsächliche Begebenheit, so z.B. ein Stadtfest, die Eröffnung einer Kunstausstellung oder die Erstaufführung eines Bühnenwerkes, berichtet wird. Die Musikdarbietungen auf dem Stadtfest, einzelne Abbildungen von Kunstwerken oder die Bühnenaufführung können dann ausschnittsweise in der gebotenen Kürze einer Berichterstattung gezeigt werden. Aber Vorsicht! Eine Berichterstattung Monate später wäre nicht mehr aktuell und daher ohne Erlaubnis unzulässig. Gerade bei der Freigabe für Wiederholungen des Sendebeitrags im Programm ist darauf stets zu achten. Die Pflicht zur Quellenangabe besteht auch hier.

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Theater/ Lesung

Wenn Du eine Theateraufführung oder eine Literaturlesung aufzeichnen und im Offenen Kanal verbreiten möchtest …

Vielleicht gibt es bei Dir vor Ort eine engagierte Laienschauspielgruppe und Du hast Dir auch schon einmal überlegt, dass die Ausstrahlung einer Theateraufführung in Deinem Offenen Kanal für Mitwirkende und Zuschauer*innen eine tolle Sache wäre. Dies ist auch durchaus machbar, wenn Du dabei einige rechtliche „Spielregeln“ beachtest.

Die Aufführungsrechte für freie Theatergruppen, Liebhaberbühnen und Schulen werden i.d.R. als einfache Nutzungsrechte durch Bühnenverlage eingeräumt. Diese berechtigen dann, eine bestimmte Anzahl von bühnenmäßigen Aufführungen öffentlich darzubieten. Davon zu unterscheiden sind die Senderechte, die Du als Produzent*in für eine Verbreitung in den Offenen Kanal benötigst. Diese sind in den Aufführungsrechten nicht enthalten. Möchtest Du also ein Theaterstück aufnehmen und verbreiten, musst Du Dir selbst die entsprechenden Senderechte beim zuständigen Bühnenverlag einholen. Tipp: Wenn Du dabei erklärst, dass Bürgermedien nicht kommerziell sind und eine Verbreitung nur im regionalen Bereich erfolgt, könnten mit etwas Verhandlungsgeschick die Kosten dafür überschaubar bleiben. Daneben sind für eine Aufnahme und Verbreitung des Theaterstückes natürlich noch die Genehmigungen der mitwirkenden Personen und des Veranstalters erforderlich.

Übrigens sind bei dramaturgisch-musikalischen Werken (Opern, Operetten, Musicals u.ä.) über den GEMA/GVL Pauschalvertrag der Medienanstalten bereits die „kleinen Senderechte“ abgedeckt (siehe Experten-Tipp „Wenn Du Musik in Bürgermedien verwenden willst …“). Die Rechte für eine vollständige Aufnahme und Verbreitung des Werkes erhältst Du aber nur über den Urheber selbst bzw. i.d.R. über den zuständigen Musik-/oder Bühnenverlag.

Hast Du vor in Deiner Sendung aus literarischen Werken (verlegten Werken oder erschienenen Sprachtonträgern) vorzulesen bzw. diese darzubieten, dann sind dafür auch die entsprechenden Senderechte einzuholen. Hierzu ist grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zuständig, sofern Deine Lesung je Literaturwerk bei einer Fernsehausstrahlung nicht mehr als 10 Minuten sowie bei einer Hörfunkausstrahlung nicht mehr als 15 Minuten beträgt. Für diese „kleinen Senderechte“ erhebt die VG Wort festgelegte Minutentarife (www.vgwort.de). Allerdings kann der Rechteinhaber (Autor/Verlag) für nicht kommerzielle Zwecke auch die „kleinen Senderechte“ selbst vergeben. Möchtest Du dagegen über diese Zeitgrenzen hinweg eine Lesung aus einem literarischen Werk verbreiten, werden die entsprechenden Senderechte von den Rechteinhaber*innen immer selbst vergeben. Senderechte direkt von den Rechteinhaber*innen zu erhalten kann den Vorteil haben, dass aufgrund Deines Verhandlungsgeschicks nur geringe oder sogar keine Kosten auf Dich zu kommen. Tipp: Selbst wenn Autor*innen die Lesung eines Werkes genehmigt haben, ist Vorsicht geboten, da in aller Regel sämtliche Rechte an den Verlag abgetreten sind. Deshalb ist anzuraten, sich in einem solchen Fall trotzdem an den Verlag zu wenden.

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Politische Veranstaltung

Wenn Du eine politische Veranstaltung im Offenen Kanal übertragen willst …

Möchtest Du im Offenen Kanal die Wahlkampfveranstaltung einer Partei oder einen Parteitag verbreiten, dann hängt die Zulässigkeit Deines Sendebeitrags von der redaktionellen Gestaltung ab. Im Grundsatz gilt, dass politische Werbung als ein Teil der ideellen Werbung verboten ist. Da eine Parteiveranstaltung, insbesondere im Vorfeld einer Wahl, letztendlich eine Werbeveranstaltung zugunsten der Partei bzw. der angetretenen Kandidat*innen darstellt, ist eine „Eins zu Eins“ Übertragung in Form einer redaktionell unbearbeiteten Verbreitung als politische Werbung zu werten und deshalb unzulässig.

Dagegen ist natürlich ein Bericht über politische Ereignisse oder eine Auseinandersetzung mit politischen Themen auf der lokalen/regionalen Kommunikationsplattform der Bürgermedien nicht nur wünschenswert, sondern auch erlaubt. Auf die jeweilige Gestaltung kommt es an. Insofern bestehen gegen eine sachliche und informative Berichterstattung über eine Parteiveranstaltung mit einzelnen „O-Tönen“ und Redeausschnitten sicherlich keine Bedenken. Ebenso können im Umfeld von (Kommunal-)Wahlen politische Talkrunden mit verschiedenen Zusammensetzungen verbreitet und – rein rechtlich gesehen – auch nur einzelne Kandidat*innen in Sendebeiträgen informatorisch vorgestellt werden. In den Bürgermedien gilt wegen seiner zugangsoffenen und daher vielfaltsichernden Struktur („Speakers‘ Corner-Prinzip“) gerade nicht – wie bei den privat-kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Veranstaltern – das Postulat der parteipolitischen Ausgewogenheit. Die Bürgermedien zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass im Falle der einseitigen Berichterstattung dann jede*r andere Bürger*in die Möglichkeit hat, eine nach seiner*/ihrer Ansicht bestehende „Schieflage“ zu korrigieren und mit einem eigenen Sendebeitrag zur Meinungsvielfalt beizutragen. Dennoch sollte generell jeder an der Produktion von ausgewogenen Sendebeiträgen zur Vermeidung eines Vertrauensverlustes und Imageschadens der Bürgermedien interessiert sein.

Übrigens gilt im Rundfunkbereich grundsätzlich auch das Verbot der religiösen und weltanschaulichen Werbung. So ist der Aufruf zu einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Verhalten bzw. jedweder Versuch zu einer Glaubensbekehrung als unzulässige ideelle Werbung zu werten.

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Gewinnspiele

Wenn Du ein Gewinnspiel im Offenen Kanal durchführen möchtest …

Um einmal zu testen, welche Resonanz Dein Sendebeitrag in Deinem lokalen Offenen Kanal hat oder einfach um Zuschauer*innen/Zuhörer*innen an Deine Sendungen zu binden, würde sich anbieten, eine Preisverlosung bzw. ein Gewinnspiel durchzuführen. Am besten Du suchst Dir jemanden, der einen Preis spendiert, den Du dann im Rahmen Deiner Produktion als Gewinn ausschreibst. Dem Spender darf im Sendebeitrag einmal mündlich sowie im Abspann einmal schriftlich gedankt werden. Aber Vorsicht: Bei Preisauslobungen sind bestimmte Regeln zu beachten, die sich aus der Gewinnspielsatzung der Medienanstalten ergeben. Die nachfolgende Checkliste soll Dir dabei helfen, die rechtlichen Vorgaben der Transparenz, Fairness und Protokollierungspflichten einzuhalten:

  • Unentgeltlichkeit des Gewinnspielangebots, gegeben bei normalen Kontaktkosten
  • Offenlegung der Teilnahmebedingungen (Teilnehmer*innenkreis, Gewinnverfahren, Gewinnausschüttung, ggf. weitere Umstände des Gewinnspiels, z. B. Ausschluss Rechtsweg) auf Website oder – soweit vorhanden – im Fernsehtextangebot mit Hinweis in Deiner Sendung darauf
  • Irreführungsverbot
  • Manipulationsverbot
  • Gewährleistung der Chancengleichheit
  • Lösbarkeit der Aufgabe
  • Auflösung des Gewinnspiels nach Ablauf mit Veröffentlichung auf Website oder Fernsehtextangebot
  • Ausschüttung des Gewinns
  • Protokollierungspflichten (3 Monate Aufbewahrungspflicht):
    • Teilnahmebedingungen mit Veröffentlichungsnachweis
    • Auswahlverfahren bzgl. Gewinner*innen
    • Teilnehmer*innenanzahl, Nachweis über tatsächliche Gewinner*innen und Gewinn
    • Lösungsskizze mit Veröffentlichungsnachweis

Gewinnspielsatzung siehe unter https://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/gewinnspielsatzung.

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Musik

Wenn Du Musik im Offenen Kanal verwenden willst …

Bei Verwendung von Musikstücken in Sendebeiträgen, für die die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) die Rechte wahrnehmen, stellt sich die rechtliche Situation in den nichtkommerziellen Bürgermedien und damit auch in den Offenen Kanälen relativ einfach dar: Dank eines Pauschalvertrages zwischen den Medienanstalten und den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL müssen sich die Sendeverantwortlichen nicht um die Abklärung der einzelnen Musikrechte kümmern. Dies gilt jedoch nur für die lineare Verbreitung des Sendebeitrages in den derzeit vertraglich erfassten Bürger- und Ausbildungskanälen in Deutschland, ebenso für die zeitgleiche und unveränderte Übertragung der Sendungen im Internet (Simulcast-Stream) sowie auch für die zeitversetzte Online-Abrufmöglichkeit (Podcast) einzelner Sendungen als Stream oder Download.

Allerdings ist die Verbreitung von Sendungen als Podcast bestimmten Schranken unterworfen. So dürfen Podcasts u.a. nur maximal sieben Tage nach Verbreitung und nur auf der eigenen Website des jeweiligen Bürgermediums angeboten werden. Jeder andere Verbreitungsweg Deines Sendebeitrages, der GEMA/GVLpflichtige Musik enthält, z.B. auf der eigenen Website oder als öffentliche Vorführung anderenorts, ist von dem Pauschalvertrag nicht abgedeckt. In diesen Fällen sind bei der GEMA/GVL entsprechende gebührenpflichtige Rechte selbstständig abzugelten.

Beachte auch, dass bei Verwendung von Musik für Deinen Sendebeitrag im Rahmen des Pauschalvertrages, diese stets aus einer „legalen Quelle“ entstammt. Das ist immer dann der Fall, wenn Du die Musik privat legal erworben (z.B. von Amazon oder als CD) oder legal für den privaten Bereich kopiert hast (z.B. Kopie einer ausgeliehenen CD). Auch gilt Youtube urheberrechtlich als legale Quelle für Musik-Downloads zu privaten Zwecken.

Eine Besonderheit ist bei dramatisch-musikalischen Werken (Opern, Operetten, Musicals u.ä.) zu beachten:
Diese darfst Du selbst nach dem Pauschalvertrag nur in kleinen Teilen, Querschnitten und Ausschnitten (nicht mehr als 25 % des Gesamtwerkes bei gleichzeitiger Begrenzung im Hörfunk auf max. 25 Sendeminuten und im Fernsehen auf max. 15 Sendeminuten) verwenden, da GEMA/GVL nur die „Kleinen Senderechte“ wahrnehmen. Über diesen Umfang hinausgehende Verbreitungen musst Du unbedingt im Vorfeld mit dem Urheber bzw. zuständigen Musikverlag (oder Bühnenverlag) abklären, um keine unangenehmen rechtlichen
Folgen zu riskieren.

Als eine Alternative zur GEMA/GVL-pflichtigen Musik sind die Musikwerke erwähnenswert, die unter einer sogenannten CC-Lizenz (creative commons licence) veröffentlicht werden. Dabei kann sich jeder die Musik herunterladen und unter Beachtung der entsprechenden standardisierten Lizenzverträge (es gibt aktuell sechs verschiedene Lizenzvarianten) frei benutzen. Nähere Informationen hierzu sind im Internet zu finden unter: http://de.creativecommons.org/was-ist-cc/.

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Stand: Oktober 2026


KI

Wenn Du KI in Sendebeiträgen für den Offenen Kanal verwenden willst …

Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) nimmt in allen Bereichen unseres Lebens immer mehr Platz ein und kann grundsätzlich die Arbeit enorm erleichtern. Auch bei der Produktion von Sendebeiträgen zur Verbreitung in Bürgermedien im Allgemeinen und in rheinland-pfälzischen Offenen Kanälen (OK) im Speziellen kann der Einsatz von KI sehr innovativ und hilfreich sein. Dabei sind allerdings unterschiedliche Aspekte zu beachten und einige „Spielregeln“ müssen eingehalten werden.

Wenn Du mit Hilfe von KI Deine Sendebeiträge erstellen oder darin KI-generierte Inhalte in eigener Verantwortung einsetzen und im OK verbreiten möchtest, wirst Du nach der europäischen KI-Verordnung als „Betreiber*in“ eines KI-Systems angesehen. In dieser Eigenschaft hast Du seit dem 02. August 2026 bestimmte Kennzeichnungspflichten zu erfüllen (Art. 50 KI-VO). Dahinter steckt der Schutz vor Täuschung und der Möglichkeit einer richtigen Einordnung von Inhalten durch Dritte.

Wer also für einen Sendebeitrag KI-generierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, reale Personen, Gegenstände, Orte, Institutionen oder Ereignisse authentisch wiederzugeben (sog. Deepfakes), muss diese als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen. Die Offenlegung erfolgt durch eine deutlich erfassbare Kennzeichnung. Leicht erkennbare unreale oder fiktive Ergebnisse einer KI-Anwendung müssen hingegen nicht gekennzeichnet werden.

Auch wenn die KI nur als Werkzeug zur Optimierung authentischer Inhalte benutzt wird, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Bei KIgenerierten Texten mit Nachrichteninhalten, die von öffentlichem Interesse sind, gilt eine Offenlegungspflicht nur, wenn keine persönliche redaktionelle Kontrolle erfolgt und keine redaktionelle Verantwortung übernommen wird. Sonstige KI-generierten Texte haben keine Kennzeichnungspflicht. Es wird dennoch angeregt, zugunsten des Vertrauens in die digitale Kommunikation, die Bearbeitung oder Erstellung von Inhalten mit Hilfe von KI, generell transparent zu machen. Die Kennzeichnung selbst muss sichtbar am Inhalt, klar und eindeutig sein, wie z.B.: „Mit Hilfe von KI generiert“.

Weiterhin solltest Du beachten, dass nach aktueller Rechtslage rein durch KI erstellte Ergebnisse nicht urheberrechtlich geschützt sind. Wenn Du also z.B. ein Logo für Deine Sendung von einer KI erstellen lässt, kann dieses Logo auch von anderen derzeit frei genutzt werden. Anders ist es nur, wenn Deine kreativ gestalterischen Entscheidungen das mit Hilfe von KI erzeugte Ergebnis derart dominieren, dass es als eigene originelle Schöpfung anzusehen ist und die KI zu einem reinen Hilfsmittel degradiert wird. Falls Du Bewegtbild mit Hilfe von KI erstellen lässt, entfällt zwar ein Urheberrecht daran, allerdings ist das Ergebnis zumindest in Form von Laufbildern leistungsschutzrechtlich geschützt. (§ 95 UrhG). Unautorisierte Verwendungen können damit abgewehrt werden.

Schließlich solltest Du noch darauf achten, dass die mit Hilfe von KI generierten oder bearbeiteten Inhalte nicht Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Oft ist die KI so trainiert, dass es Ergebnisse erstellt, die urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte geschützten Werken ähneln oder identisch sind. Eine ungeprüfte öffentliche Verwendung dieser Inhalte trägt die Gefahr von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.

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Stand: Oktober 2026