Wenn Du KI in Sendebeiträgen für den Offenen Kanal verwenden willst …
Die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) nimmt in allen Bereichen unseres Lebens immer mehr Platz ein und kann grundsätzlich die Arbeit enorm erleichtern. Auch bei der Produktion von Sendebeiträgen zur Verbreitung in Bürgermedien im Allgemeinen und in rheinland-pfälzischen Offenen Kanälen (OK) im Speziellen kann der Einsatz von KI sehr innovativ und hilfreich sein. Dabei sind allerdings unterschiedliche Aspekte zu beachten und einige „Spielregeln“ müssen eingehalten werden.
Wenn Du mit Hilfe von KI Deine Sendebeiträge erstellen oder darin KI-generierte Inhalte in eigener Verantwortung einsetzen und im OK verbreiten möchtest, wirst Du nach der europäischen KI-Verordnung als „Betreiber*in“ eines KI-Systems angesehen. In dieser Eigenschaft hast Du seit dem 02. August 2026 bestimmte Kennzeichnungspflichten zu erfüllen (Art. 50 KI-VO). Dahinter steckt der Schutz vor Täuschung und der Möglichkeit einer richtigen Einordnung von Inhalten durch Dritte.
Wer also für einen Sendebeitrag KI-generierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, reale Personen, Gegenstände, Orte, Institutionen oder Ereignisse authentisch wiederzugeben (sog. Deepfakes), muss diese als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen. Die Offenlegung erfolgt durch eine deutlich erfassbare Kennzeichnung. Leicht erkennbare unreale oder fiktive Ergebnisse einer KI-Anwendung müssen hingegen nicht gekennzeichnet werden.
Auch wenn die KI nur als Werkzeug zur Optimierung authentischer Inhalte benutzt wird, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Bei KIgenerierten Texten mit Nachrichteninhalten, die von öffentlichem Interesse sind, gilt eine Offenlegungspflicht nur, wenn keine persönliche redaktionelle Kontrolle erfolgt und keine redaktionelle Verantwortung übernommen wird. Sonstige KI-generierten Texte haben keine Kennzeichnungspflicht. Es wird dennoch angeregt, zugunsten des Vertrauens in die digitale Kommunikation, die Bearbeitung oder Erstellung von Inhalten mit Hilfe von KI, generell transparent zu machen. Die Kennzeichnung selbst muss sichtbar am Inhalt, klar und eindeutig sein, wie z.B.: „Mit Hilfe von KI generiert“.
Weiterhin solltest Du beachten, dass nach aktueller Rechtslage rein durch KI erstellte Ergebnisse nicht urheberrechtlich geschützt sind. Wenn Du also z.B. ein Logo für Deine Sendung von einer KI erstellen lässt, kann dieses Logo auch von anderen derzeit frei genutzt werden. Anders ist es nur, wenn Deine kreativ gestalterischen Entscheidungen das mit Hilfe von KI erzeugte Ergebnis derart dominieren, dass es als eigene originelle Schöpfung anzusehen ist und die KI zu einem reinen Hilfsmittel degradiert wird. Falls Du Bewegtbild mit Hilfe von KI erstellen lässt, entfällt zwar ein Urheberrecht daran, allerdings ist das Ergebnis zumindest in Form von Laufbildern leistungsschutzrechtlich geschützt. (§ 95 UrhG). Unautorisierte Verwendungen können damit abgewehrt werden.
Schließlich solltest Du noch darauf achten, dass die mit Hilfe von KI generierten oder bearbeiteten Inhalte nicht Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Oft ist die KI so trainiert, dass es Ergebnisse erstellt, die urheberrechtlich oder durch sonstige Rechte geschützten Werken ähneln oder identisch sind. Eine ungeprüfte öffentliche Verwendung dieser Inhalte trägt die Gefahr von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
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Jurist für Medienrecht
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Stand: Oktober 2026